Genealogische und heraldische Begriffe
Adel: Der Adel (althochdeutsch: Abstammung, Geschlecht) war die in feudalen Ständeordnungen privilegierte, herrschende soziale Schicht (Stand), meist gegründet auf Geburt, Besitz und gelegentlich auf Leistung, meist mit besonderen Lebensformen und nach eigener Einschätzung hochentwickeltem Standesethos. Adel ist ein in fast allen Kulturen auftretendes Phänomen und meistens an einen Familienverband (Dynastie) geknüpft.
Adelsaufgebot: Das Adelsaufgebot war die allgemeine Mobilmachung des Adels zur Abwehr militärischer Angriffe auf das eigene Land. Dahinter stand die mittelalterliche Auffassung, dass der Adel vor allem deswegen der privilegierte Stand ist, weil er dem König oder Fürsten im Falle der Not militärische Dienste leistet. Jeder Adlige in wehrfähigem Alter war verpflichtet, sich mit Ausrüstung und Gefolge unter die Befehle der vom König ausersehenen Kommandeure zu stellen. Das Adelsaufgebot hatte rein defensiven Charakter, die zum Zuzug verpflichteten Herren und Ritter mussten nur innerhalb der Landesgrenzen Heeresfolge leisten. Es gab allerdings einen Sonderfall: der Kampf gegen die Osmanen, denn die muslimischen Türken galten als Feind der gesamten Christenheit. Das allgemeine Adelsaufgebot ist nicht zu verwechseln mit den Truppen, die die Stände dem König auf Beschluss des Landtags zur Verfügung stellten oder mit den in manchen Ländern üblichen Ritterdiensten, die eine Pflicht der Lehensinhaber waren. Bereits Ende des 15. Jahrhunderts war das Adelsaufgebot ein militärischer Anachronismus geworden. Die Verbände des Adels waren den geübten Söldnertruppen nicht gewachsen. Häufig waren die Adligen für das Kriegshandwerk ungenügend ausgebildet und vielfach auch schlecht bewaffnet, weil sich die Ärmeren keine ordentliche Ausrüstung leisten konnten. Die Könige riefen den Adel seit dem 16. Jahrhundert nur zu den Waffen, wenn sie sonst keine Truppen bekommen konnten, weil das Geld fehlte. In den Ländern der böhmischen Krone hat Kaiser Maximilian II. das Adelsaufgebot gegen die Türken einberufen. Der Adel folgte mit Unlust, blieb kaum drei Monate im Feld und zerstreute sich, ohne je mit dem Feind in Berührung gekommen zu sein. 50 Jahre später, im Dreißigjährigen Krieg, kamen keine Aufgebote des Adels mehr zum Einsatz. Am längsten wurden in Polen (bis 1795) und in Ungarn (bis etwa 1760) am Adelsaufgebot festgehalten. In der polnischen Geschichte wurde das Allgemeine Aufgebot (Pospolite Ruszenie) zum letzten Mal im Jahre 1683 zur Rettung Wiens vor den Türken von König Johann III. Sobieski zusammengerufen, in Ungarn ("Inszurrekció, Nemes felkelés") im Jahre 1741 zur Verteidigung der Lande der Königin Maria Theresia gegen die Invasion Friedrichs II. von Preußen. Während der 2. Polnischen Republik (1918–1939) wurde der Begriff weiterhin verwendet als Bezeichnung für waffenfähige Männer im Alter von 41 bis 50 Jahren.
Adelsbrief: Der Adelsbrief (Adelsdiplom) ist die Urkunde, die einem Neugeadelten zum Beweis seiner Standeserhöhung (Nobilitierung) übergeben wurde. Diese Diplome wurden in Fraktur auf Pergament geschrieben, vom Landesherrn eigenhändig unterzeichnet, und es wurde ihnen in alter Weise das in einer Metallkapsel verwahrte Siegel angehängt. Das in den verschiedenen landesfürstlichen Kanzleien Deutschlands und Österreichs gebräuchliche Formular der Adelsbriefe war im Wesentlichen dasselbe, welches vor vier Jahrhunderten unter den Kaisern Sigismund und Friedrich III. in Gebrauch war. Die ersten Adelsbriefe erteilte Kaiser Karl IV. Der bis jetzt bekannte älteste Adelsbrief wurde einem Geistlichen, dem Scholaster an der St. Stephanskirche zu Mainz, Wicker Frosch, am 30. September 1360 verliehen.
Adelsdiplom: siehe Adelsbrief.
Adelsmatrikeln: Adelsmatrikeln (Adelsbücher) waren in Bayern, Finnland, Kurland, Österreich, Russland, Schweden und Württemberg amtliche, von besonderen Behörden geführte Verzeichnisse, in die sich sämtliche Adelsgeschlechter des Landes eintragen lassen mussten. Nicht eingetragene Familien wurden nicht als adlig anerkannt. In Finnland und Schweden wurden (und werden immer noch) diese Matrikeln vom Ritterhaus des jeweiligen Landes geführt. In Preußen unterstanden die Adelsbücher dem Heroldsamt, in Österreich dem k.u.k. Adelsarchiv im Innenministerium, in Ungarn dem Ungarischen Ministerium in Wien. In Russland gab es in jedem Gouvernement ein besonderes Amt, die "Landschaft" (Sjemstwo), das die Verzeichnisse der adligen Geschlechter führte. Die Adelsmatrikeln sollten die Adelsusurpierung (Adelsanmassung, Selbstadelung) verhindern. Nach 1918 übernahm in Deutschland die Deutsche Adelsgenossenschaft diese Funktion. Die Adelsbücher wurden bis 1939 im "Gothaischen genealogischen Taschenbuch" und ab 1949 im "Genealogischen Handbuch des Adels" veröffentlicht. Ähnliche Bestrebungen gibt es heutzutage (nach 1990) in Polen, Tschechien und Ungarn nach der Neubildung der Adelsverbände dieser Länder.
Adelsprädikat: Der Begriff Adelsprädikat hat zwei verschiedene Bedeutungen: Es kann einen Namenszusatz bezeichnen (im Deutschen z. B. "von" und "zu"), aber auch die Anrede des Trägers eines Adelstitels (z.B. Majestät, Hoheit).
Adoption: Durch die Adoption erlangte das Wahlkind die rechtliche Stellung des Kindes des Annehmenden und damit auch dessen Zunamen. Der Adel und damit das Recht auf Führen der Adelsbezeichnung wurde damit allerdings nicht auf das Kind übertragen, “da eine private Verfügung über den Adel nicht möglich war”. Jede Adelsübertragung - sei es auf einen adeligen oder einen bürgerlichen Adoptierten - bedurfte der ausdrücklichen landesfürstlichen Genehmigung.
Affinitätsliste: enthält auch vollständig blutsfremde Personen, die nur durch den Bund der Ehe angeschlossen, also verschwägert, sind.
Affinitätstafel/-liste: Die Affinitätstafel ist von den Konsanguinitätstafel streng zu trennen. Enthält die Konsanguinitätstafel nur wirkliche Blutsverwandte, d. h. alle in ihr auftretenden Personen sind untereinander durch den Probanden verbunden, so treten in der Affinitätstafel völlige Blutsfremde hinzu, die nur durch den Bund der Ehe angeschlossen sind.
Agnation: Blutverwandtschaft väterlicherseits.
Ahnendichte: Schon von der 3. Geschlechterreihe ab können an verschiedenen Stellen Geschwister als solche auftreten. Die Folge: In der nächsten Generation tritt dasselbe Ehepaar in einem anderen Stammbaum als Eltern eines der Geschwister auf.
Ahneneltern: Nach Stephan Kekule: 14. Generation, Zahl 8'192-16'383.
Ahnengrosseltern: Nach Stephan Kekule: 15. Generation, Zahl 16'384-32'767.
Ahnenimplex: Auch als Ahnenverlust oder Ahnenschwund bekannt, bezeichnet das Phänomen, dass durch Heirat innerhalb der Familie eine Generation weniger als die theoretisch mögliche Anzahl von Personen umfasst. Die theoretisch mögliche Anzahl von Personen in der n. Ahnengeneration eines Probanden ist 2n.
Ahnenlinie: Gradlinige Generationenfolge: Sohn – Vater – Großvater – etc.
Ahnenliste: Strukturierte Liste aller Ahnen, meist nach Generationen geordnet, in der Reihenfolge ihrer Kennziffer aufgeführt. Die Ahnenliste nimmt ihren Ausgang von einer Person, dem so genannten Probanden (Nr. 1 der Liste), es folgen dann die Eltern (Nr. 2 und 3, I. Generation), dann die Großeltern (Nr. 4 bis 7, II. Generation), usw.. Alle einzelnen Vorfahren sind mit einer Nummer belegt, gerade Zahlen stehen für männliche Personen, ungerade Zahlen für weibliche. Da auch die jeweilige Mutterlinie integriert ist, kann sie einen aussagekräftigeren Eindruck der Familiengeschichte vermitteln als die Stammlinie.
Ahnenprobe: Verfahren, mit dem dereinst festgestellt wurde, ob eine Person adligen Standes war. Die für Zürcher Verhältnisse maßgebliche Viererprobe galt dann als bestanden, wenn die vier väterlichen und mütterlichen Großeltern adlig gewesen waren.
Ahnenreihe: siehe Ahnenliste.
Ahnentafel: Die Ahnentafel ist die tabellarische (graphische) Darstellung der Vorfahren eines Probanden. Sie beginnt unten (bei seitlicher Anordnung links) mit dem Probanden. Nach oben (bzw. nach rechts) folgt dann jede weitere Generation in einer geschlossenen waagrechten (bzw. senkrechten) Reihe. Bei jedem Ehepaar steht links (bzw. oben) der Mann, unmittelbar anschließend rechts (bzw. unten) die Frau. Die Generationen werden, beginnend mit den Eltern des Probanden, mit römischen Ziffern bezeichnet. Die Ahnentafel lässt mit einem Blick die Vorfahren des Probanden über mehrere Generationen erkennen. Allerdings wird eine Ahnentafel von mehr als 6 oder 7 Generationen unhandlich. Soll auf die Tafelform trotzdem nicht verzichtet werden, empfiehlt sich die Anlage von Anschlusstafeln. Da zu umfangreiche Ahnentafeln unhandlich sind, ist die Ahnenlistenform der Ahnentafelform vorzuziehen. Für die Ahnentafel ist auch eine kreisrunde Anordnung denkbar, bei der Stammvater den Mittelpunkt bildet. Illustrierte Ahnentafeln sind Wappenahnentafeln und Bildnisahnentafeln.
Abb.:
Schematische
Darstellung der Ahnentafel
(Detailliertere
Darstellung höherer Qualität -> Grafik anklicken!)
Ahnenurgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 16. Generation, Zahl 32'768-65'535.
Ahnenverlust: Wiederholtes Auftreten eines Ahnenpaares in einer Ahnentafel. Infolge von Verwandtenheiraten tritt der Ahnenverlust in Ahnentafeln fürstlicher Personen besonders häufig auf.
Allianzwappen: Darstellung zwei nebeneinander gestellter Wappen, die eine Verbindung (Allianz) von zwei Personen, zwei Ländern oder zwei Herrschaften darstellen. Am häufigsten aber werden Allianzwappen als die Wappen eines Ehepaares gezeigt. Dabei steht der ranghöhere Schild, meist jener des Ehemannes, heraldisch rechts, dem anderen Schild zugewandt.
Allod-Herrschaft: bedeutet, daß die Herrschaft frei von Lehensverpflichtungen ist. Es ist frei vererbbar. Es besteht kein Obereigentum darüber.
Alteltern: Nach Stephan Kekule: 5. Generation, Zahl 16-31.
Ahnenwappen: Die Wappen der Vorfahren.
Altgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 6. Generation, Zahl 32-63.
Alturgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 7. Generation, Zahl 64-127.
Aszendenz: Ahne, Vorfahre.
Aristokratie: Die Aristokratie (grch. „Herrschaft der Vornehmsten“) ist eine Staatsform, in welcher 1. der Adel die Macht ausübt; 2. in der Neuzeit eine Bezeichnung für die Angehörigen des Adels (im Zusammenhang mit der französischen Revolution der zweite Stand), in Abgrenzung zu Klerus (erster Stand) und Bürgertum (dritter Stand - auch Bürgertum, Bourgeoisie) ; 3. in der klassischen Verfassungstypenlehre des Aristoteles die Herrschaft der Besten. Dies ist auch die wörtliche Übersetzung aus dem Griechischen. Die Besten sind die Besten der Tugend nach oder der Tüchtigkeit nach. Im Gegensatz dazu steht nach Aristoteles die Oligarchie (wörtlich: Herrschaft weniger) die Machtausübung durch eine Minderheit, die die Macht an sich gerissen hat und den eigenen Vorteil sucht. Dem folgend wird die Aristokratie auch in der Theorie vom Kreislauf der Verfassungen des Polybios verwendet. - Der heutige Parlamentarismus (repräsentative Demokratie) ist nach der klassischen Verfassungssystematik keine Demokratie (direkte Demokratie), sondern - je nach Wertung - eine Aristokratie oder eine Oligarchie.
Aszendenz: Die Aszendenz besteht aus den natürlichen Eltern, Großeltern und den weiteren Vorfahren eines Probanden. Die Anzahl der Personen in jeder Generation verdoppelt sich in jeder zeitlich nachfolgenden Generation. Die Darstellung der Aszendenz erfolgt in Form einer Vorfahren- bzw. Ahnentafel oder Ahnenliste.
Baron: siehe Freiherr.
Base: Tochter der Geschwister des Vaters oder der Mutter.
Bastard: uneheliches Kind.
Blasonierung: Fachgerechte Beschreibung eines Wappens, nach der es möglich sein soll, ein Wappen ohne Vorlage durch einen Heraldiker grafisch um zu setzten. Die Reihenfolge in der Beschreibung der einzelnen Teile eines Wappens ist präzise festgelegt.
Brautkind: voreheliches Kind.
Briefadel: Adel, der durch förmliche Verleihung (Adelsbrief, Adelsdiplom) erworben wurde. Die erste derartige Verleihung durch einen deutschen Kaiser ist 30. September 1360 erfolgt. Meistens werden die Begriffe Briefadel und Uradel als Gegensatzpaar gebracht.
Chronologie: Zeitrechnungskunde. Das heutige System der Zeitrechnung und Zeiteinteilung ist noch gar nicht so alt, wenn man bedenkt, dass zum Beispiel der heute in der westlichen Welt fast ausnahmslos gültige Gregorianische Kalender erst 1923 auch von der damaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) eingeführt wurde. Für den Familienforscher ist die Kenntnis der wichtigsten Fakten eine große Hilfe.
Cousin: Sohn des Onkels oder der Tante.
Cousine: Tochter des Onkels oder der Tante.
Deszendenz: Die Deszendenz wird die gesamte Nachkommenschaft einer Person oder eines Ehepaares, der "Stammeltern", bezeichnet. Ihre Darstellung erfolgt in Form der Nachfahrentafel oder Nachfahrenliste. Sie umfasst auch die Töchternachkommen anderen Namens. Dagegen erfolgt die Darstellung einer auf den Mannesstamm beschränkten Nachkommenschaft, eines "Geschlechtes", in Form einer Stammtafel oder Stammliste. Sie umfasst nur die Träger des Stammesnamens mit deren Ehegatten. Auch für die Darstellung der Deszendenz kann entweder die Tafelform oder die Listenform gewählt werden.
Devise: Ursprünglich als Schlachtruf des Trägers formuliert, ist in neuerer Zeit eine Redewendung, der auf die Familie, die Wappen oder die Helmzier anspricht. Sie befindet sich in einer Schriftrolle über der Helmzier oder unterhalb des Schildes.
Diplomatik: Historische Hilfswissenschaft, die Lehre von den Urkunden. Sie beschäftigt sich damit also mit Quellen, die in der Regel dem Mittelalter oder der frühen Neuzeit entstammen und in denen ausschließlich rechtliche Inhalte behandelt werden. Sie befasst sich mit Herstellung und Aufbau der Dokumente. Erleichternd ist dabei, dass die meisten Urkunden in dieser Hinsicht einander ähnlich sind: Der Einleitung (Protokoll), in der der Aussteller namentlich genannt wird, folgt der Hauptteil (Kontext), welcher den eigentlichen Inhalt der Quelle umfasst. Im Schlussteil (Eschatokoll) schließlich erfolgt die Beglaubigung der Urkunde sowie ihre Datierung. Allerdings sind unterschiedliche Ausprägungen dieses Schemas möglich. Obgleich manche Urkunden inzwischen in edierter und gedruckter Form vorliegen, ist zu beachten, dass ein Grossteil dieser Quellen - man denke nur an die Vielzahl von Testamenten - nur in den Archiven eingesehen und ausgewertet werden können. Bei dieser Bearbeitung liefert dann die Diplomatik das notwendige Vorwissen, wie mit der Quelle umzugehen ist. Wie diese möglicherweise entstanden ist und wie sie interpretiert werden kann.
Ehrlich: Ehelich.
Eltern: Nach Stephan Kekule: 2. Generation, Zahl 2-3.
Erbadel: Im Gegensatz zum üblichen erblichen Adel gab es in Bayern noch eine Erbadel genannte Sonderform: Nach § 5 des bayerischen Adelsediktes von 1818 bewirkte die Verleihung des Militär-(Max-Josef-) Verdienst-Ordens bzw. des Zivil-Verdienst-Ordens (der Bayerischen Krone) die Erhebung des Ausgezeichneten in den nicht vererbbaren persönlichen Adel (Adelserwerb durch Ordensverleihung ). Nach französischem Vorbild hatte ein Ordensmitglied, dessen Vater und Großvater ebenfalls diese Auszeichnung erworben hatten, Anspruch auf taxfreie Verleihung des erblichen Adels.
Erloschen: Genauer "im Mannesstamme erloschen" bedeutet, dass der Name der Linie ausgestorben ist.
Erzahneneltern: Nach Stephan Kekule: 23. Generation, Zahl 4'194'304-8'388'607.
Erzahnengrosseltern: Nach Stephan Kekule: 24. Generation, Zahl 8'388'608-16'777'215.
Erzahnenurgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 25. Generation, Zahl 16'777'216-33'554'431.
Erzeltern: Nach Stephan Kekule: 20. Generation, Zahl 524'288-1'048'575.
Erzgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 21. Generation, Zahl 1'048'576-2'097'151.
Erzurgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 22. Generation, Zahl 2'097'152-4'194'303.
Exlibris: In den Buchdeckeln eingeklebte, oft künstlerisch gestaltete, mit Namen, Monogrammen, Wappen oder Symbolen des Eigentümers versehene Besitzerzeichen.
exemptio, oder exemptio ab oneribus: Befreiung von allen persönlichen Steuern und bürgerlichen Lasten (immunitas personalis).
exemptio fori: Freiheit für fremde Gerichte.
Familiennamen: Im 14. und 15. Jahrhundert bildeten sich erst die Familiennamen. Als Ergänzung zu den Personennamen (Vornamen), die nicht mehr ausreichten, um Verwirrungen und Verwechslungen vorzubeugen, traten die "Zunamen" als Familiennamen, um die verschiedenen Personen von einander namentlich unterscheiden zu können.
Fideikommiß: Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte.
Fillation: (Nachweis der) Abstammung einer Person von einer anderen.
freies Geleit: „Gleit für Gwalt zu Recht“ (salvus conductus), Zusicherung des Schutzes und Geleits des Reichs gegen Angriffe auf die Person, auch für Reisen zum Zwecke der Verantwortung vor Gericht.
Freiheit für fremde Gerichte (exemptio fori): Schutz gegen fremde Gerichte. Der Privilegierte und seine Hintersassen und Untertanen dürfen nicht vor das Hofgericht zu Rottweil, eines der anderen k. Landgerichte, oder die westfälischen Femgerichte geladen und dort beklagt werden, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten, bzw. vor dem Kaiser, es sei denn, dass dem Kläger kein Urteil gewährt wird.
Freiherr: Der Freiherr (oder auch Baron - siehe dort auch mehr) gehörte bis 1919 zum titulierten Adel im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und im Deutschen Reich. Im Gegensatz zum untitulierten Adel, der lediglich das Adelsprädikat "von" im Namen trug, gehörten zum betitelten Adel die Titel Edler, Ritter, Freiherr, Graf, Herzog und Fürst, wobei der höhere Adel bei den Freiherren begann. Während in vielen europäischen Ländern der dem Freiherrn gleichrangige Titel "Baron" geführt wurde, wird der Zusatz "Freiherr" auch beispielsweise in Skandinavien benutzt (skandinavisch: friherre). Die weibliche Form lautet "Freifrau" (Baronin), für eine noch ledige Tochter eines Freiherrn "Freiin" (Baronesse). Seit 1919 sind ehemalige Adelstitel in Deutschland Bestandteile des Familiennamens. In Österreich dürfen sie ebenso wie das Prädikat "von" nicht mehr im Namen geführt werden.
Freistift: Besitz auf Lebenszeit.
Funeralwappen: Totenwappen; dienten zur kurzzeitigen Ausschmückung von Leichenbegängnissen und Totenmessen und wurden bei diesen Gelegenheiten sowohl in der Kirche am und rund um den Katafalk sowie an den Schabracken der den Leichenwagen ziehenden Pferde angebracht.
GEDCOM: Datenformat, welches den Austausch von elektronisch erfassten Ahnenforschungsdaten zwischen verschiedenen Programmen erlaubt. Die Abkürzung GEDCOM steht für GEnealogical Data COMmunication.
Genealogie: Historische Hilfswissenschaft, die Lehre von den verwandtschaftlichen Zusammenhängen. Genealogie ist nicht nur rein wissenschaftlich anwendbar, sondern auch als Hobby der privaten Familienforscher, die gerne mehr über ihre Vorfahren und damit auch über sich selbst erfahren möchten.
Geschlecht: Sammelbegriff für alle Personen, die im Mannesstamme auf einen gemeinsamen Ahnen zurückzuführen sind.
Gevatterschaft: Patenschaft, Taufpaten, Götti.
Graf: Graf war ein (deutscher) Adelstitel (vom althochdeutschen grafio, gravo, wahrscheinlich vom mittellateinischen graffio, bzw. byzantinisch-griechischen grapheus oder suggrapheus „er die eine Versammlung (= Landtag) zusammen ruft“, lat. comes, frz. comte, ital. conte). Zu spatrömischer Zeit war Comes die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen Finanzbeamten (comes largitionum). Im Merowinger- und Frankenreich war der Graf königlicher Amtsträger in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft, Gau), der die Regalien ausübte, und in bestimmten Bereichen (Mark, Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs. Der Graf war zunächst mit Wehrhoheit, später auch mit Gerichtsbarkeit, Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde von England (county), Frankreich, Spanien, Italien und Ungarn (Komitat) übernommen. Seit den Ottonen wandelte sich die Grafschaft vom ursprünglichen Dienstadel durch die zunehmende Erblichkeit des Grafentitels und die Einbindung ins Lehenssystem zum Geburtsadel. Bereits die Ottonen scheinen die Erblichkeit der Grafenämter und Lehen anerkannt und die gräflichen Adelsherrschaften respektiert zu haben. Dem salischen Versuch, der Reorganisation der Grafschaft als Dienstadel war kein nachhaltiger Erfolg beschieden, so dass im Hochmittelalter die hochadeligen Fürstenfamilien die meisten Grafenherrschaften und damit deren Rechte unter ihre Kontrolle bringen konnten und sich der Grafentitel nur als Adelsklasse erhielt. Der deutsche Adel teilte sich früher in zwei Klassen, den Hoch- und Niederadel. Grafen waren die niedrigsten Mitglieder des Hochadels. Die Ehefrau des Grafen heißt "Gräfin", die Nachfahren von Grafen erhielten ebenfalls den Titel Graf, die unverheiratete Tochter den Titel Komtess (frz.: comtesse). Alle Grafen aus dem Niederadel wurden mit „Hochwohlgeboren“, die aus dem Hochadel, ehemalig regierend, wurden mit „Erlaucht“ angeredet. Es gab auch den Grafentitel zweiter Klasse. Nur der Besitzer eines Fideikommisses kam in den Grafenstand, seine Kinder blieben Freiherren bzw. Freiherrinen. Nach dem Tod des Grafen folgte meistens der älteste Sohn (primoh.), der dann Graf wurde, seine Geschwister blieben im Freiherrenstand. Nach 1919 ging somit in Deutschland bei einigen freiherrlichen Familien der Grafentitel verloren, da die Titel als Bestandteile des Namens festgeschrieben wurden. Seit 1919 sind Adelstitel in Deutschland nur noch Bestandteil des Familiennamens. In Österreich dürfen sie ebenso wie das Prädikat "von" nicht mehr im Namen geführt werden.
Grosseltern: Nach Stephan Kekule: 3. Generation, Zahl 4-7.
Große Palatinat (Comitiva maior): siehe Hofpfalzgraf.
halbbürtige Geschwister: Kinder, die nur ein Elternteil gemeinsam haben.
Haus- und Hofmarke: Im Laufe der Zeit erbliches, geometrisches, geradliniges Zeichen, das einer Person oder Familie (=Haus) zur Kennzeichnung von Besitz, Werkzeug, etc. dient und manchmal auch wie ein Wappen verwendet wird. Wenn die Hausmarke bei einem Besitzerwechsel auch auf den neuen Besitzer übergeht, so spricht man von einer Hofmarke.
Helm: Dem Helm ist die Entstehung der Heraldik zu verdanken, denn erst, als er so geschlossen wurde, dass das Gesicht verdeckt war, bedurfte es eines die Person kenntlich machenden Zeichens. Er befindet sich auf dem Schild.
Helmdecke: Von Rittern am Helm befestigte Decken, um sie von starken Sonneneinstrahlung zu schützen (zum Beispiel bei den Kreuzzügen) oder sie dienen im Winter als Mantel. Die Helmdecke zeigt auf der Außenseite die Tinktur und auf der Innenseite das Metall des Schildwappens. In der neueren Heraldik ist jedoch die Helmdecke oftmals nicht mehr als Decke zu erkennen, sondern als Laubwerk oder zerfetztes Tuch.
Helmkrone: Auf dem Helm definiert die Krone den Adelsstand (Graf, Herzog, König), je nach dem wie viele Zacken, Kugeln oder Blätter sie hat. Dabei ist die Anzahl der Zacken oder Blätter immer ungerade, so dass eine Zacke oder ein Blatt immer direkt über der Stirn sitzt. Die Krone ruht auf dem Helmwulst, der abwechselnd die beiden Hauptfarben des Schildwappens zeigt, in Blickrichtung des Helms zuerst das Metall, dann die Tinktur.
Helmzier: Auf dem Helm angebrachte Figur, die in die Helmdecke über geht.
Heraldik: Historische Hilfswissenschaft, von der Lehre der Wappen und der Wappendarstellung sowie der Geschichte des Wappenwesens.
Herold: Ist im Mittelalter ein genauer Kenner der Wappen führenden Familien und ihrer Wappen. Er ist zuständig für die Turniere der Ritter, er prüft ihre Teilnahmeberechtigung und ihre Wappen.
Hilfswissenschaft: Wissenschaftliche Diszipiln, deren Ergebnisse und Methoden für die Erforschung anderer Wissenschaftsgebiete notwendig sind, zum Beispiel Diplomatik, Genealogie, Heraldik, Numismatik und Sphragistik.
Hochwohlgeboren: „Hochwohlgeboren“ war ein Anredeprädikat für ein Mitglied des niedrigen Adelsstandes. So wurde beispielsweise die Anrede „Euer Hochwohlgeboren“ benutzt, wenn man Freiherren, Barone und Edle des niederen Adels ansprach, die in den Adelsstand hineingeboren waren. Mit der Anrede war das Recht verbunden, sein Familienwappen zu vererben und die eigenen Ländereien frei zu verwalten. Diese Anrede ist nicht zu verwechseln mit der Anrede „Euer Wohlgeboren“, die für einen Vogt oder einen Büttel üblich war. Die Anrede "Euer Hochgeboren", welche über "Euer Hochwohlgeboren" steht, war vor allem für Grafen üblich.
Hofämter: Im Hochmittelalter war es üblich, dass jedes Fürstenhaus Ämter zur Besorgung der Haushaltung hatte; die ursprünglichen vier Hofämter waren Marschall (Stallmeister), Mundschenk (Aufseher der königlichen Weinberge bzw. Weinkeller), Kämmerer (Schatzmeister) und Truchsess (nordwestdeutsch meist: Droste; Vorsteher der Hofverwaltung). Im römisch-deutschen Reich gelangten diese Hofämter als „Reichserzämter“ zuerst an Stammesherzoge, dann erblich an Reichsfürsten. Den mit dem Amt verbundenen Dienst übten die Inhaber der Reichserbämter aus, wobei auch diese erblich wurden. Daneben gab es noch in den verschiedensten Ländern derartige Hofämter, mit denen ursprünglich Unfreie betraut wurden, die im Laufe der Zeit in Macht und Ansehen stiegen. Sie behielten zwar Titel und Würden, die Arbeit wurden aber durch untergeordnete Organe versehen. Die Dienste erlangten den Charakter von Ehrendiensten und wurden schließlich nur noch bei besonders feierlichen Anlässen wie Erbhuldigungen ausgeübt. Weiters lösten sich die Hofämter nach und nach von der Person des Fürsten und verwandelten sich in Landes-Erbämter, die lehenbar wurden. Die Anzahl der Erbämter wurde in manchen Ländern im Laufe der Jahrhunderte immer mehr erhöht. So gab es in Österreich ob und unter der Enns je 17 Erbämter. Das Amt des Kämmerers wurde daneben im Laufe der Zeit auch zu einem unbesoldeten Ehrenamt, das Zutritt zum Souverän verschaffte.
Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus): Während der ältere Pfalzgraf in Deutschland seine Bedeutung verlor, blieb das Amt in Italien erhalten, von wo es ab dem 14. Jahrhundert wiederum Vorbild für Deutschland wurde. Die ursprünglich mit dem Palatinat verbundenen Befugnisse waren die Legitimierung Unehelicher, die Akte sonstiger freiwilliger Gerichtsbarkeit und die Ernennung von Notaren. Später folgten die Doktorpromotion und die Ernennung gekrönter Dichter, schließlich ab Mitte des 16. Jahrhunderts regelmäßig auch die Verleihung bürgerlicher Wappen. Seltener war auch das Recht der Adelsverleihung damit verbunden. - Was die beiden Arten - das „große Palatinat“ (Comitiva maior) und das „kleine Palatinat“ (Comitiva minor) - voneinander unterschied, ist umstritten, bzw. ist in seinen Grenzen fließend. Nach landläufiger Meinung war die Nobilitierungsbefugnis für das Große Palatinat erforderlich, wobei Verleihungsurkunden für das große Palatinat ohne Nobilitierungsbefugnis dies widerlegen. Schlüssiger ist die Darlegung Doblers, der Große von Kleinen Hofpfalzgrafen dadurch unterscheidet, dass erstere auch dazu befugt waren, zweitere zu ernennen („das Palatinat auch anderen tauglichen Personen zu verleihen“). Richtigerweise entschied aber alleine die jeweilige Verleihungsurkunde über die Befugnisse des ernannten Hofpfalzgraf. Die wichtigsten Prärogative, welche sonst ausschließlich der Person des Reichs-Oberhauptes zukamen waren: das Recht den einfachen Adelstand zu verleihen (in Einzelfällen auch den rittermäßigen Adel, den Frhstd., ja sogar den Gfstd.), Wappen zu verleihen, unehelich Geborene für legitim zu erklären, Notare (öffentliche Schreiber) und Richter zu ernennen, Ehrlose zu rehabilitieren, akademische Grade zu erteilen, Dichter zu krönen, transumieren, vidimieren, usw. Zu bemerken ist diesbezüglich noch, dass regelmäßig Hofpfalzgrafen ohne Nobilitierungsbefugnis in Überschreitung ihrer Kompetenzen dennoch Adelsverleihungen vornahmen, oder auch den „rittermäßigen“ Adelstand verliehen. - Das Palatinat konnte ad personam oder erblich (primog.) verliehen werden, das Kleine Palatinat wurde auch Institutionen wie z.B. an die Innsbrucker Juristen-Fakultät verliehen. - Die größeren Länder im Reich begannen recht bald, die Befugnisse der Hofpfalzgrafen, die sie als Eingriff in ihre Landeshoheit ansahen, seit Beginn des 18. Jahrhunderts zu beschränken. In Österreich hob Maria Theresia das „Palatinat“ und die damit verbundenen Vorrechte kurzerhand 1762 überhaupt auf. Als 1806 das „Heilige Römische Reich“ seinen 100jährigen Bestand abschloß, ward damit auch das Ende jener Pfalzgrafen-Würde sang- und klanglos besiegelt.
Hoheit: Hoheit war ein Adelsprädikat, das insbesondere Herzögen und Herzoginnen zustand.
Illegitim: Unehelich.
Indigenat: Das Indigenat (Eingeborensein, Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, aus lat.indigena: Eingeborener) ist die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen (Gemeinde, Staat). Im Falle des Adels war es die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen ausländischen Adligen und zugleich die Anerkennung seiner Adelswürde samt Aufnahme in den einheimischen Adel. Zum Erwerb eines Landgutes in der neuen Heimat brauchte er noch eine besondere Genehmigung, das Inkolat. Die Erteilung des Indigenats war in einigen Ländern Mitteleuropas, wie Preußen, ein Prärogativ des Souveräns, in anderen, wie Polen oder Ungarn, eine Angelegenheit des Reichstags. In einigen deutschen Teilstaaten brauchten auch Pfarrer nicht-einheimischer Herkunft bis 1871 die Indigenatserteilung, um ihr Amt antreten zu dürfen. Nach Art 3.der Reichsverfassung von 1871 bestand für das gesamte Deutsche Reich ein gemeinsames Indigenat. Dies bedeutete, dass die Angehörigen jedes Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaat als Inländer behandelt wurden und zu allen öffentlichen Ämtern und bürgerlichen Rechten wie Einheimische zuzulassen waren. Im Falle des Adels brauchte man ab 1871 kein Inkolat mehr, um Landgüter zu erwerben und kein Indigenat, um in den Adel der neuen Heimat aufgenommen zu werden, vorausgesetzt dass die befindliche Adelswürde durch die Bestätigung/Verleihung eines deutschen Souveräns entstanden war. Der Gedanke des Indigenats ist noch immer im Art. 33 Abs. 1 GG enthalten, wonach jeder Deutsche in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat.
Inkolat: siehe Inkolat, Landmannschaft.
Implex: Ahnengleichheit, zum Beispiel wenn Urgrosselternpaare zusammen fallen, weil Verwandte untereinander geheiratet hatten.
Kanoniker: siehe Kollegiatstift.
Kekule: Von Stephan Kekule von Stradonitz (1863-1933) vorgeschlagenes und nach ihm benanntes Ahnennummerierungssystem. Der Proband erhält die Ahnennummer 1, sein Vater die Ahnennummer 2, seine Mutter die Ahnennummer 3, etc. Er war wissenschaftlicher Genealoge. Zu seinem Hauptwerk zählt "Ahnentafelatlas, Ahnentafeln zu 32 Ahnen der Regenten Europas und ihrer Gemahlinnen".
K.K.: „kaiserlich-königlich“. Mit Wirkung vom 1.I.1868 wurden die gemeinsamen Institutionen des österr. Kaiserreichs und des ungar. Königreichs (Kaiserhaus, Hof, Außenministerium, Finanzministerium, Oberster Rechnungshof usw.) und ihre Angehörigen mit Ausnahme des gemeinsamen Heeres und der Kriegsmarine, die erst am 17.X.1889 folgten, mit „k.u.k“ („K.u.K“) bezeichnet. Dagegen wurden allen Institutionen der im österreichischen Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder die Bezeichnung “k.k.“ („K.K.“) belassen. Diese Regelung bestand bis 1918.
Kleines Palatinat (Comitiva minor): siehe Hofpfalzgraf.
Kognaten: Blutsverwandte Personen, die mindestens einen gemeinsamen Vorfahren haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Abstammung durch Frauen oder Männer vermittelt wird.
Kollegiatstift: eine Gemeinschaft von Klerikern, die in der Seelsorge tätig sind, ein mönchähnliches Dasein führen, aber im Gegensatz zu wirklichen Mönchen nicht zur persönlichen Armut und gemeinsamen Wohnen verpflichtet sind. Die Mitglieder eines Kollegiatstiftes werden Kanoniker genannt, ihre Versammlung wird als Kapitel bezeichnet, daher der Ausdruck „Kollegiatkapitel“, deren Vorsteher ist der Propst.
Konsanguitätstafel: Blutsverwandtschaftstafel. Sie dient als Darstellungsmittel der "Gesamtverwandtschaft" (Ahnentafel und Nachkommentafel). Die Konsanguitätstafel enthält nur wirkliche Blutsverwandte, dass heißt, alle in ihr auftretenden Personen sind untereinander durch den Probanden verbunden.
K.u.K.: „kaiserlich u. königlich“. Mit Wirkung vom 1.I.1868 wurden die gemeinsamen Institutionen des österr. Kaiserreichs und des ungar. Königreichs (Kaiserhaus, Hof, Außenministerium, Finanzministerium, Oberster Rechnungshof usw.) und ihre Angehörigen mit Ausnahme des gemeinsamen Heeres und der Kriegsmarine, die erst am 17.X.1889 folgten, mit „k.u.k“ („K.u.K“) bezeichnet. Dagegen wurden allen Institutionen der im österreichischen Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder die Bezeichnung “k.k.“ („K.K.“) belassen. Diese Regelung bestand bis 1918.
Legitimation: „Gültigmachung“, Herstellung der rechtmäßigkeit, Nachweis der Zuständigkeit; bei unehelichen Kindern der Akt, wodurch dieselben ehelich geborenen gleichgestellt werden. Diese L. Erfolgt durch nachherige Ehe zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen Kindes (legitimatio per subsequens matrimonium), aber auch durch Konzession des Regenten (l. Per rescriptum principis) auf Gesuch des Vaters oder, wenn dieser seinen Wunsch im Testament ausgedrückt hat, des Kindes oder der Mutter (l. Per testamentum).
Lehenartikel (articules feudalis): Diese in den Urkunden selbst gebrauchte Formel, sichert dem Wappeninhaber das Recht zu, gleich anderen Wappen- und Lehensgenossen rittermässige Lehen zu tragen und alle damit verbundenen Vorzüge zu genießen. Die Lehensfähigkeit hat eine Fülle von Gestaltungen angenommen. Man unterscheidet Reichs-, landesfürstliche und Privatlehen, gegeben und aufgetragene, Gnaden-, Kauf- und gekaufte Lehen, Lehen mit der Gnade, neue und alte Lehen, Männer- und Weiberlehen. Hier ist das Kriterium der Rittermässigkeit gegeben. Das heisst also, dass der Beliehene berechtigt wurde solche Lehen zu tragen, deren Besitz an die Ritterbürtigkeit gebunden war. Diese wiederum setzte die Abstammung von vier adeligen Großeltern voraus (Vierahnenprobe). Dem Beliehenen wurden damit also adelige Qualitäten zuerkannt, obwohl er de facto nicht adelig war. In vielen Fällen erfolgte die Verleihung des Lehenartikels zugleich mit jener der Helmkrone und auch der Öffnung des Helms (Spangenhelm), was in der späteren Heraldik den Adelswappen zukam. Tatsächlich wurden solche Wappen mit Lehenartikel (und Krone) in den meisten Ahnenproben in der obersten Reiche als vollwertig toleriert.
Lehensurlaub (Indult): Fristerstreckung für die Verpflichtung des Vasallen zum Empfang der Belehnung.
Magnat: Ein Magnat (neulateinisch) ist ein Angehöriger des Hochadels oder Hofadels, insbesondere des polnischen und des ungarischen Hochadels. In einem allgemeineren Sinn bezeichnet der Begriff Magnat einen Großgrundbesitzer oder den Inhaber wirtschaftlicher Macht.
Majorat: Eine Anordnung zur Erbfolge, die im Gegensatz zum Minorat den jeweils Ältesten zum Erben bestimmt. Sowohl bei der Thronfolge als auch bei Fideikommissen erfolgte die Majoratsanordnung im Wege der Primogeniturfolge, d.h., dass der jeweils älteste im Mannesstamme unter Anwendung des Eintrittsrechtes folgte. Der Inhaber eines im Wege des Majorats weitergegebenen Fideikommisses wurde üblicherweise Majoratsherr genannt.
Mediatisierung: Mediatisierung ("Mittelbarmachung") bezeichnet im Zusammenhang des Heiligen Römischen Reiches die Aufhebung der immediaten Stellung (Reichsunmittelbarkeit) eines weltlichen Reichsstandes und dessen territoriales Aufgehen in einem anderen Reichsstand.
Metalle: Bezeichnung für das zu den heraldischen Tinkturen gehörende Gold und Silber. Stellvertretend für Gold kann bei den Wappenmalereien auch Gelb, für Silber Weiss verwendet werden.
Morganatische Ehe: Als morganatische Ehe (lat. matrimonium morganaticum, abgeleitet von dem altgotischen Wort morgjan, „abkürzen“ oder „beschränken“, nach anderer Interpretation mit dem Begriff Morgengabe zusammenhängend) oder Ehe zur linken Hand bezeichnet man eine im europäischen Adel nicht selten vorkommende Form der Ehe, bei der einer der beiden Ehepartner (meistens die Frau) von niedrigerem Stand war als der andere (Nichtebenbürtigkeit). Morganatische Ehen konnten einerseits dazu dienen, Verhältnisse mit Mätressen zu legalisieren, andererseits wurden sie aber auch eingegangen, wenn regierende Monarchen nach dem Tod der ersten, standesgemäßen Ehefrau schon Kinder hatten, die die Thronfolge sicherstellten, und noch einmal eine Liebesheirat eingehen wollten oder wenn eine weitere standesgemäße Heirat zu dynastischen Verwicklungen hätte führen können. Häufig schlossen auch jüngere Söhne der Fürstenhäuser, die für die Thronfolge ohnehin nicht in Frage kamen, morganatische Ehen.
Mormonen: Kirche von Jesus Christus dem Heiligen der letzten Tage, Religionsgemeinschaft, die aus Glaubensgründen intensiv Ahnenforschung betreibt. Die Ahnenforschung ist für ihre Kirche eine religiöse Verpflichtung, weil die Gläubigen daran glauben, dass die Familienbande ewig bestehen können, auch im nächsten Leben. Das Leben nach dem Tode ist fester Bestandteil ihrer Theologie. Ein gläubiges Mitglied dieser Religionsgemeinschaft freut sich darauf, in der Ewigkeit seine ganze, große Familie wieder zu sehen. Die Liebe zur Familie, ihren Nachkommen und ihren Vorfahren motiviert sie, ihre eigene Ahnentafel erfassen. Ihr Hauptsitz befindet sich in Salt Lake City (USA), wo sie in unterirdischen Räumen ihre gesammelten Daten aufbewahren.
N.N.: nomen nescitur = Name unbekannt.
Namensvarianten: Familiennamen wurden im Lauf der Zeit unterschiedlich geschrieben. Muss bei Behörden, in der Kirche der Name angesagt werden, so wurde er in der lokalen Umgangssprache, also im regionale Dialekt, gesprochen und von den Beamten oft nach Gehör aufgeschrieben. Stand jedoch ein Name erst einmal falsch in einem Dokument oder Register, wurde diese neuen Namensschreibung weitergeführt, und es entstand daraus ein amtlicher Name.
Nobilitierung: Unter Nobilitierung versteht man die Erhebung in den Adelsstand. Die Nobilitierung ist nur in Staaten mit monarchischer Staatsform möglich. Man unterscheidet zwischen der Verleihung des persönlichen Adels (Personaladel) und Verleihung des erblichen Adels (Erbadel). Als Urkunde, die über die Standeserhöhung des Nobilitierten (Geadelten) Auskunft gibt, erhielt dieser in Österreich und Deutschland bis 1918 ein Adelsdiplom (Adelsbrief).
Obereltern: Nach Stephan Kekule: 8. Generation, Zahl 128-255.
Obergrosseltern: Nach Stephan Kekule: 9. Generation, Zahl 256-511.
Oberurgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 10. Generation, Zahl 512-1'023.
Onkel: Bruder des Vaters oder der Mutter.
Palatinat: Das Palatinat (lat. Palatinatus) ist das Gebiet der Comites palatini (Pfalzgrafen). Diese waren ab der Zeit der Karolinger an den Höfen der fränkischen Könige Oberrichter.
Pelzwerk: Sammelbezeichnung für die in der Heraldik vorkommenden stilisierten Wiedergaben von Pelzen.
per matrimonium subsequens legitimatus (p.m.s.l.): durch nachfolgende Ehe zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen Kindes legitimiert.
Petschaft: Siegelstempel.
Plica: (lat. plica "Falte") oder Umbug: bezeichnet man bei Urkunden aus Pergament einen umgeschlagenen Rand. Durch das Umschlagen wurde der Rand verstärkt und gegen Einreißen besser geschützt.
p.p.: "praemissis praemittendis" = man nehme an, der gebührende Titel sei vorausgeschickt. Man wollte sich also alle noch folgenden Titel sparen, entweder, weil es zu viel Schreiberei gewesen wäre oder um Unvollständigkeiten zu vermeiden.
privilegium aedificandi castra et se nominandi ab iisdem: das Recht Burgen und Schlösser zu bauen und sich nach ihnen zu benennen.
privilegium denominandi: Die Berechtigung, sich nach einem bestehenden oder künftigen Besitz zu nennen; dies geschah durch Anfügung der Präposition “von”, “zu”, „auf“ oder (bei mehreren Besitzungen) “und” und des Namens des Besitzes nach dem Geschlechternamen.
privilegium de non usu: Die Berechtigung, den Adel fallweise oder zeitweise nicht zu führen. Bei der Vornahme “bürgerlicher” Handlungen beispielsweise wurde so kein Präjudiz in bezug auf den Fortbestand des Adels bzw. dessen Wiederaufnahme gesetzt (Adelsverlust).
Proband: Ausgangsperson bei der Ahnenlinie, Ahnenträger, Prüfling. Nach Stephan Kekule: 1. Generation, Zahl 1.
Reichs-: Betreffend der Titelführung „Reichsfürst, Reichsgraf“ usw., im Gegensatz zu den einfacheren Rangbezeichnungen „Fürst, Graf“ usw. gab es folgende kaiserliche Anordnungen: 1. Die Geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei unterrichtete in ihrer Note vom 12. September 1807 die Vereinigte Hofkanzlei: „es habe in der Ausfertigung der Gratialien und Standeserhöhungsdiplome alles wegzubleiben, was auf die erloschenen Verhältnisse gegen das Reich bezug hat“. - 2. Mit kaiserlicher Entschließung vom 10. April 1816 wird die Weglassung des Wortes „Reichs“ bei den Adelstiteln eigens anbefohlen. - 3. Das Hofkanzleidekret vom 9. Oktober 1829 ordnet an, dass (sogar!) den Häuptern der mediatisierten vormaligen reichsgräflichen Häusern die Anrede „Erlauchtig hochgeborener Graf“, und nicht Reichsgraf, gegeben werde. Damit wurde geklärt, dass es infolge Fehlens eines Reichsoberhauptes auch keine Reichsfürsten, Reichsgrafen und keinen Reichsadel überhaupt gab. Man kann sich vorstellen, dass Kaiser Franz als ehemaliges Reichsoberhaupt ungern durch Titulaturen seines Adels an die erzwungene Abdankung erinnert wurde. Auch späterhin hat sich das k.k. Ministerium des Innern als oberste Adelsbehörde mit Erlässen vom 9. April 1867 und 19. Oktober 1880 [Erl. 19/X 80, Z. 460a (V.Z. 80, S. 198)] gegen die Führung von Reichstiteln gewendet: „Die von mehreren Adeligen versuchte Beisetzung der Worte „des heiligen römischen Reiches“, oder „Reiches“ allein, zu ihren Adelstiteln bildete an und für sich zwar keinen Vorzug, ist aber dennoch als eine ganz ungerechtfertigte, nicht mehr zeitgemäße, und überflüssige Ausschmückung von der obersten Adelsbehörde stets gerügt und untersagt worden, auch anlässlich eines speziellen Falles mit der Allerhöchsten Entschließung vom 10. April 1816 die Weglassung obiger Worte bei den Adelstiteln eigens anbefohlen worden. - 4. In der Angelegenheit der Führung des Reichstitels liegt schließlich noch ein Erkenntnis des k.k. Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1915 vor. Dieses Erkenntnis ist durch eine Beschwerde des Wilhelm Graf v. Wurmbrand-Stuppach, die er wegen der Eintragung des Reichstitels in die Taufmatrikel seines Sohnes führte, hervorgerufen worden. Die Entscheidung dieser Frage geht hier dahin, dass die Führung eines derartigen Titels nicht mehr bewilligt werden könne. Das Tragen eines solchen Titels wurde deshalb untersagt, weil, wie es in dem Erkenntnis heisst, dieses nicht mehr mit den staatsrechtlichen Verhältnissen in Einklang gebracht werden konnte und es mit der staatlichen Ordnung und Souveränität des Staates nicht zu vereinen wäre, auf die ehemalige Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen hinzuweisen, welches mit oberhoheitlicher Gewalt über Länder der Monarchie ausgestattet war. Die Führung eines solchen Titels würde nur die Erinnerung an die ehemalige Unterordnung eines Teiles der Monarchie unter das römische Reich deutscher Nation aufrecht erhalten und den Anschein erwecken, als wäre der Reichsadel schon deshalb „mit einem grösseren Glanz“ ausgestattet und stehe über dem in den privatrechtlichen Einrichtungen der souveränen, durch den Kaiser von Österreich regierten Monarchie, wurzelnden Adel. - Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Führung der Reichstitel von 1806 bis 1918 im Gebiete der Österreichischen, dann Österreichisch-Ungarischen Monarchie offiziell unstatthaft war.
Ritterhaus: Das Ritterhaus ist in Finnland und Schweden von 1626 bis heute der Name der öffentlichen Körperschaft des Adels, die durch die Ritterhausordnung des Königs Gustav II. Adolf geschaffen wurde. Das Ritterhaus war in Schweden bis 1865 und in Finnland bis 1906 eine besondere Kammer im Reichstag bzw. Landtag der entsprechenden Länder. Heute befassen sich beide Ritterhäuser mit der Verwaltung des Vermögens der beiden ehemaligen Kammern und der Austeilung von Mitteln aus Fonds und Donationen, die dem Ritterhaus als Körperschaft im Laufe der Jahrhunderte testamentarisch überlassen wurden, samt mit adelsrechtlichen Fragen.
Rotwachsfreiheit: (ius cerae rubeae): Vom Kaiser verliehenes Privileg, mit rotem Wachs siegeln zu dürfen. Im Hochmittelalter wurde mit verschiedenfarbigem Wachs gesiegelt, ohne dass es Regeln gegeben hätte, wer welche Farbe zum Siegeln verwenden dürfe. Erst Ende des 14. Jahrhunderts machte die kaiserliche Kanzlei aus dem Recht des Rotsiegels ein Regal. Auf Grund der damit verbundenen Kosten wichen viele auf andere Siegelfarben aus, doch scheint das Privileg zumindest in Teilen seine Anziehungskraft recht lange behalten zu haben.
Salva Guardia: Privileg, ähnlich dem Schutzbriefe, nimmt den Begnadeten in den besonderen Schutz, mit dem Unterschiede, dass das Recht verliehen wird zur öffentlichen Bekräftigung dieses Schutzes den kaiserlichen Adler und die Wappen der kaiserlichen Königreiche und Fürstentümer an seinen Besitzungen anzuschlagen.
Schild: Der Schild ist der wichtigste Bestandteil des Wappens. Wechselt seine Form im Laufe der Geschichte von dem so genannten normannischen Schild über die Dreiecksform, den tartschenförmigen Schild und die barocke Kartusche zu dem heute üblichen, unten halbkreisförmigen Rundschild, der sich für die Aufnahme komplizierter und gegliederter Wappenbilder besonders eignet.
Schildhalter: Figuren, normalerweise Menschen oder Tiere, die auf beiden Seiten des Schildes angebracht sind. Anfangs sind sie reine Zierde, später aber weisen sie auf das Oberhaupt einer vornehmen Familie hin.
Schutz und Schirm: k. Schutzbriefe (protectoria) meist in Verbindung mit der Verleihung anderer Privilegien, durch welche der Begünstigte mit seiner Familie und seiner ganzen Habe in des Kaisers und des Reichs besonderen Schutz und Schirm genommen wurde und bedrohen in der Regel jeden Angreifer mit Ungnade und Strafe.
Siebmacher Johann: Gestorben 1611, erster Herausgeber einer umfassenden Wappensammlung, nach dem derartige Wappensammlungen bezeichnet werden. Von Beruf Kupferstecher, ist er einer der ersten, der auch eine große Sammlung von Wappen in Kupfer stach. Er lebte im 16. Jahrhundert. Die spätere "Siebmacher Wappensammlung" ist eine der größten Wappensammlungen überhaupt.
Sigillum: Lateinisch für Siegel.
Spangenhelm: Im 15. Jahrhundert aufgekommene und zum Kolbenturnier verwendete Helmform mit Spangen am Sehschlitz.
Sphragistik: Historische Hilfswissenschaft, die Lehre der Siegelkunde. Beschäftigt sich mit der äußeren Gestalt, der Darstellung und der Funktion von Siegeln. Siegel sind das wichtigste mittelalterliche Beglaubigungsmittel für Urkunden. Über Form, Anbringung und rechtliche Funktion der Siegel informiert die Sphragistik. Da auf den Siegelbildern häufig Wappen dargestellt werden, steht diese Disziplin in engem Zusammenhang mit der Heraldik.
Stammbaum: Der Stammbaum ist die bildliche (baumförmige) Darstellung einer Stammtafel. Auf dem Stammbaum werden die Personen eines Stammes anders angeordnet als auf der Stammtafel. Da der Baum von unten nach oben wächst, erscheint hier der Stammvater am untersten Teil des Baumstammes, und die nächsten Generationen folgen aufwärts, werden als Äste und Zweige seitwärts ausgestreckt, bis die jüngsten Sprossen als Blätter erscheinen. Die künstlerische Darstellung eines Stammbaumes ist abhängig von der individuellen Ausbreitung des darzustellenden Familienstammes. Die jeweilige Ausbreitung eines Familienstammes kann verschiedene Formen eines Stammbaumes bewirken.
Stammeltern: Nach Stephan Kekule: 11. Generation, Zahl 1'024-2'047.
Stammgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 12. Generation, Zahl 2'048-4'095.
Stammlinie: Hier werden alle zum Vaterstamm gehörenden Vorfahren aufgeführt. Stammvater – Sohn – Enkel – Urenkel – etc.
Stammliste: Für die Darstellung in Listenform ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten der Anordnung, nämlich die fortlaufende und die unterbrechende Liste. Die fortlaufende Liste schließt jeder Person sofort ihre gesamte Nachkommenschaft an, wobei jede Generation der Gesamtliste um das gleiche Stück nach rechts eingerückt wird. Auf den Stammvater folgt also z. B. sein ältester Sohn, dann – vielleicht über mehrere Seiten – dessen Deszendenz und erst dann das zweite Kind des Stammvaters, das wieder entsprechend seinem älteren Bruder nur wenig eingerückt wird. Die unterbrechende Liste besteht dagegen aus einzelnen Kleinfamilien (Eltern und Kindern). Dabei werden Kinder, deren Nachkommenschaft dargestellt werden soll, nur kurz mit Hinweis auf die folgenden Kleinfamilien erwähnt und dort ausführlich mit ihren Kindern genannt, während die nächsten Generationen in weiteren Kleinfamilien erscheinen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile. Für die Zusammenstellung der genealogischen Daten im Stadium der Erforschung ist die unterbrechende Liste vorzuziehen, für die Veröffentlichung die fortlaufende Liste, wenn nur wenige Generationen darzustellen sind. Eine Liste von vielen Generationen wird man nach dem Prinzip der unterbrechenden Liste je nach Bedarf in einzelne Stämme, Linien, Äste, Zweige und Häuser teilen und diese dann nach dem Prinzip der fortlaufenden Liste darstellen.
Stammreihe: Ausschnitt aus der Stammtafel. Sie bezeichnet die Abstammung im Mannesstamm, wobei für jede Generation nur das jeweilige Stammelternpaar angegeben wird.
Stammtafel: Die Form und Anordnung der Stammtafel ist abhängig von der Zahl der in den einzelnen Generationen unterzubringenden Personen. Häufig wird aus Platzgründen lediglich ein Zahlenschema ohne genealogischen Text, der dann in Listenform beizufügen wäre, möglich sein. Von Laien wird die Stammtafel noch heute oft als "Stammbaum" bezeichnet, jedoch sind beide Darstellungsformen klar zu unterscheiden. Wie für die Ahnentafel ist auch für die Stammtafel eine kreisrunde Anordnung denkbar, bei welcher der Stammvater den Mittelpunkt bildet. Die Verzweigungen der Stammtafel werden "Stämme", "Äste" und "Zweige" genannt.
Abb.:
Schematische
Darstellung der Stammtafel
(Detailliertere
Darstellung höherer Qualität -> Grafik anklicken!)
Stammurgrosseltern: Nach Stephan Kekule: 13. Generation, Zahl 4'096-8'191.
Standesherrlichkeit: Standesherrlich waren die durch Ebenbürtigkeit gekennzeichnete Herrscherhäuser der mediatisierten Länder des „Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“.
Stechhelm: Seit dem Ende des 14. Jahrhunderts auf den Wappen vorkommende, später vorzugsweise den bürgerlichen Wappen vorbehaltene Helmform. Der Stechhelm hat nur einen schmalen waagrechten Sehschlitz.
Systemmäßiger Adelstand: Der „systemmäßige Adel“ war ein österreichisches Specificum und wurde 1757 durch Kaiserin Maria Theresia geschaffen. Damals gewährte sie jenen Offizieren “Anspruch” auf die taxfreie Erhebung in den Adelsstand, welche durch 30 Jahre ununterbrochen, in der Linie mit dem Degen in der Faust gedient, und sich während dieser Zeit durch stetes Wohlverhalten vor dem Feinde, so wie durch eine ganz tadelfreie Conduite ausgezeichnet haben”. Mit geringen Adaptierungen bezüglich der Frage der anrechenbaren Zeiten, der Definition des erforderlichen kriegerischen Ereignisses und schließlich der Erweiterung des Anspruchs auf Adelserwerb auf alle jene Offiziere, die zwar keine Teilnahme an einem kriegerischen Ereignis vorweisen konnten, dafür aber 40 Jahre lang Dienst geleistet hatten, bestand die Institution des systemmäßigen Adels in Österreich bis 1918/1919.
Tante: Schwester des Vaters oder der Mutter.
Tinktur: Farben der Wappen. Im Schild dürfen nur bestimmte Tinkturen verwendet werden. Es wird unterschieden zwischen Metallen: Gold (Gelb) und Silber (Weiss) auf der einen Seite und Farben: Rot, Blau, Grün, Schwarz und Purpur sowie Pelzen, dargestellt als weiss/gelb/schwarzes Muster. Die wichtigste Regel: Nie wird Metall neben Metall, nie Farbe neben Farbe gesetzt.
Unehrlich: Unehelich, illegitim.
Urahnenelter: Nach Stephan Kekule: 16. Generation, Zahl 65'636-131'071.
Urahnengrosselter: Nach Stephan Kekule: 17. Generation, Zahl 131'072-262'143.
Urahnengrosselter: Nach Stephan Kekule: 18. Generation, Zahl 262'144-524'287.
Urbar; Verzeichnis über die zu leistenden Abgaben der einzelnen Untertanen.
Urgrosselter: Nach Stephan Kekule: 4. Generation, Zahl 8-15.
Verwandtschaftsgrad: Verbindung innerhalb des Familiengebildes zweier Personen zueinander. Dafür werden besondere Ausdrücke wie Vater, Vetter Cousin, etc. verwendet.
Vetter: Cousin – Sohn des Onkels oder der Tante.
Vollwappen: Ein Vollwappen oder vollständiges Wappen besteht aus dem heraldischen Schild, dem wappenmässigen Helm und der auf dem Helm aufsitzenden Helmzier mit der Helmdecke.
Vorkinder: Stiefkinder aus einer früheren Ehe eines der Ehegatten.
Wappen: Bleibende Bildkennzeichen eines Geschlechtes, selten auch einer Einzelperson. Dargestellt unter Benutzung der mittelalterlichen Abwehrwaffen (Schild und Helm mit Helmdecke und Helmzier) nach bestimmten Regeln. Das Wort "Wappen" ist gleichbedeutend mit "Waffen". Auch in anderen Sprachen besteht dieser Zusammenhang, so im Französischen armoiries-armes, im Englischen arms, im Italienischen arma.
Wappenbeschreibung: Blasonierung.
Wappenbestandteile: Dies sind: Schild, Helm, Helmzier, Devise, Mantel, Schildhalter und Wulst (oder Kranz). Von all diesen Bestandteilen ist der Schild der wichtigste.
Wulst: Zwischen Helm und Helmkleinod befindliche gewundene Binde in den Tinkturen des Wappens.
Zwillinge: Zwei gleichzeitig im Mutterleib entwickelte, kurz nacheinander geborene Mehrlinge, sie sind also gleichaltrige Geschwister, die gleich- oder verschiedengeschlechtlich sein können und - wie andere Geschwister auch - genau zur Hälfte verschiedenes Erbmaterial besitzen.